§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule an der Zielstattstraße München“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule an der Zielstattstraße in München.
(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- finanzielle und/oder ideelle Unterstützung von schulischen Veranstaltungen
- die Förderung sportlicher, musischer, kreativer und anderer schulischer Maßnahmen
- Veranstaltung von Schulkonzerten, -festen o.ä.
- Beihilfen für Studienreisen und Schullandheimaufenthalten, Schülerhilfe u.ä.
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, Sonderprogrammen
- Anschaffung und Bereitstellung von Lern- und Lehrmitteln
- Beschaffung und Ausstattung von Unterrichtsräumen einschließlich der Nebenräume und der Schulhöfe oder die Gewährung von Beihilfen hierzu
- Förderung von Fort- und Weiterbildung
- Auslobung von Preisen für herausragende schulische Leistungen
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Grundschule an der Zielstattstraße zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die steuerbegünstigten schulischen Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Vereinsziele zu fördern und die Satzung anzuerkennen.
(2) Mitglieder, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- durch Kündigung
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederlister erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag wird spätestens 1 Monat nach Beitritt fällig, im Übrigen zum Beginn des Geschäftsjahres.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den 1. und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit ernennen. Während der Übergangszeit führt ein anderes Vorstandsmitglied nach Bestimmung des Vorstandes das Amt des Ausgeschiedenen.
(4) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per eMail mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per eMail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Kassenberichts,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss (§ 5 Abs. 3).
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, soweit sie sich nicht einen anderen Versammlungsleiter gibt.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist insoweit nur zulässig, wenn der beabsichtigte Beschluss auf der Tagesordnung angekündigt war.
(8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der in der Tagesordnung angekündigten Angelegenheiten auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand ist berechtigt, eine Stellvertretung für einzelne Versammlungen auszuschließen. Dies muss in der Einladung bekannt gegeben werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
§ 10 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(3) Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Er ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule an der Zielstattstraße bzw. an die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliederbeiträge oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände, die dem Verein überlassen wurden, nicht zurück.
München, den 26.07.2012